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   VG Halle, 09.08.2001 - 3 A 933/98   

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https://dejure.org/2001,46331
VG Halle, 09.08.2001 - 3 A 933/98 (https://dejure.org/2001,46331)
VG Halle, Entscheidung vom 09.08.2001 - 3 A 933/98 (https://dejure.org/2001,46331)
VG Halle, Entscheidung vom 09. August 2001 - 3 A 933/98 (https://dejure.org/2001,46331)
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  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Auszug aus VG Halle, 09.08.2001 - 3 A 933/98
    Gegen die Gültigkeit von Art. 37 Abs. 1 S. 2 EV bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - BVerwGE 106, S. 24).

    Die Kammer schließt sich der zuvor angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - a.a.O.), wonach für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 S. 2 EV die "Niveaugleichheit" des Abschlusses in der ehemaligen DDR ausreicht.

    Strengere Anforderungen sind nur für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen reglementierten Beruf vermitteln (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - a.a.O.).

    Die Kammer kann hier offen lassen, ob der Abschluss als Ingenieurökonom vom 12. Juli 1991 hier überhaupt erfasst wird oder jedenfalls nach Sinn und Zweck und unter Gleichbehandlungsgrundsätzen zu erfassen wäre und ob nicht auch seither erbrachte Berufstätigkeit als grundsätzlich zum Qualifikationsnachweis geeignet anzusehen ist (dies hat auch das BVerwG angesprochen und konnte dies gleichfalls offen lassen, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 6.97

    Gleichwertigkeit von Fachschulabschlüssen und Studienberechtigungen aus

    Auszug aus VG Halle, 09.08.2001 - 3 A 933/98
    37 Abs. 1 S. 2 EV erfasst dabei auch die Abschlüsse, die auf Ausbildungen beruhen, mit denen vor dem 03. Oktober 1990 begonnen worden war, die aber erst nach dem 03. Oktober 1990 beendet worden sind, weil diese Ausbildungen dann zumindest teilweise auf dem Ausbildungssystem und den Ausbildungsvorschriften der ehemaligen DDR beruhte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 6.97 - LKV 1998, S. 451).

    Die solcherart im Einvernehmen beider deutscher Staaten getroffene Entscheidung trug dem Umstand Rechnung, dass die Fach- und Ingenieurschulen der DDR in ihrem Qualifikationsniveau zwischen der Facharbeiter- und der Hochschulausbildung angesiedelt waren und deswegen keine direkte Entsprechung in den alten Bundesländern hatten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 6.97 -, a.a.O.).

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